Soweit Vermieter in ihren Mietervertragsformularen keine Regelungen zu den Kosten eines Nutzerwechsels vereinbart haben, dürfen diese Kosten nicht den Mietern belastet werden.
Bei Kosten eines Nutzerwechsels handelt es sich nicht um Betriebskosten, die umlagefähig sind. Dies hat der BGH Ende 2007 bereits entschieden.
Die Verwaltungen werden grundsätzlich Mieterwechsel den Verbrauchserfassern mitteilen und die Umlage der dadurch entstehenden Kosten beantragen. Soweit es sich um eine reine WEG-Verwaltung handelt, ist dies korrekt und unbedenklich.
Der Eigentümer als Vermieter muss dann nach Vorlage der Wohngeldabrechnung entsprechend den Regelungen des Mietvertrags die Nebenkostenabrechnung für seinen Mieter erstellen. Die Nutzerwechselgebühr fällt in einem Mietverhältnis nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Somit sind diese Kosten keine Betriebskosten, sondern Kosten der Verwaltung der Wohnung.
Soweit die Verwalter auch eine Mietverwaltung durchführen, müssen sie schon bei der Erstellung der Abrechnung auf die entsprechenden Regelungen des Mietvertrags achten.