Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum führt immer wieder zu Streitigkeiten in Eigentümergemeinschaften. Die Abgrenzung ist für die Kostentragungspflicht wichtig. In der Regel trägt der Sondereigentümer die Kosten innerhalb seines Sondereigentums und die Gemeinschaft die Kosten für die Gebäudeteile, die nicht Sondereigentum sind.
Teilungserklärungen sehen oftmals Sonderregeln vor, so dass die nachfolgende Auflistung nur ein Hinweis sein kann, wie in der Regel die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum erfolgen kann.
Soweit diese für mehrere Wohnungen zuständig sind, gehören sie zu dem Gemeinschaftseigentum.
Soweit diese für mehrere Wohnungen zuständig sind, gehören sie zu dem Gemeinschaftseigentum.
Immer gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn ein Eigentümer z.B. das letzte Stockwerk nur allein ansteuern kann.
Soweit diese zur Bewässerung der gemeinschaftlichen Flächen dienen oder die Reinigungstätigkeit des Hausmeisters betreffen, sind sie Gemeinschaftseigentum. Wasserhähne, die nur von Sondernutzungsberechtigten genutzt werden, unterliegen dem Sondereigentum.
Statische Bestandteile, die den Balkon bilden, sind Gemeinschaftseigentum. Hierzu gehören die Betonplatte, Außenwände, Brüstung, Balkongitter, die Abdichtung und die Dämmung. Balkone sind Bestandteile der Fassade. Lampen, Fliesen und Teile, die der Zierde dienen, sind Sondereigentum. Bei undichten Balkonen kommt es auf die Schadensursache an. Sind Fliesen oder Fugen gerissen, so können die Kosten für die Beseitigung eventueller Feuchteschäden dem Sondereigentum anfallen. Die Abdichtung soll nur den Schutz nach unten gewährleisten.
Wenn diese von allen Eigentümern genutzt werden können, so liegt Gemeinschaftseigentum vor, ansonsten Sondereigentum. Die Regelungen zu den Balkonen sind anwendbar.
Der Estrich ist immer Gemeinschaftseigentum, auch wenn er im Sondereigentum liegt.
Fenster und nach außen gerichtete Fensterbänke sind als Fassadenbestandteil immer Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft trägt immer die Kosten für einen Außenanstrich oder sonstige Reparaturen auch für den Glasaustausch. Der Innenanstrich obliegt dem Sondereigentümer. Gleiches gilt für Innenfensterbänke. Teilungserklärungen sehen oftmals andere Regelungen vor.
Fensterläden und Außenrollläden sind Gemeinschaftseigentum. Auch hier können Teilungserklärungen andere Regelungen vorsehen.
Fußböden sind Gemeinschaftseigentum, da sie statische Funktionen haben. Nicht dagegen Bodenbeläge jedweder Art.
Garagen und Stellplätze sind nur dann Sondereigentum, wenn ein eigenes Grundbuch gebildet wurde oder eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung vorhanden ist.
Diese sind zusammen mit den Türöffner Gemeinschaftseigentum. Die Gegensprechanlage in der jeweiligen Wohnung ist Sondereigentum.
Heizungsanlagen sind mit Brenner, Kessel, Tank und Zubehör Gemeinschaftseigentum. Hierzu gehören auch die Leitungen, die mehrere Wohnungen anschließen. Ab dem Abzweig in die Wohnung liegt Sondereigentum vor.
Der offene Kamin einer Wohnung zählt zum Sondereigentum. Der Schornstein der Heizungsanlage ist Gemeinschaftseigentum.
Der Kanal gehört zum Gemeinschaftseigentum, soweit mehrere Wohnungen diesen nutzen. Ab dem Abzweig in die Wohnung liegt Sondereigentum vor.
Alle Versorgungsleitungen, die mehreren Wohnungen dienen, sind Gemeinschaftseigentum. Leitungen, die nur einer Wohnung dienen, sind Sondereigentum.
Alle tragenden Mauern sind Gemeinschaftseigentum. Nichttragende Innenwände in einer Wohnung sind Sondereigentum. Alle Wandverkleidungen innerhalb einer Wohnung sind Sondereigentum.
Alle Messeinrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs von Heizenergie und Wasser sind Gemeinschaftseigentum, da sie der Kostenverteilung unter den Eigentümern dienen.
Hier liegt uneingeschränkt Gemeinschaftseigentum vor.
Der Außenputz gehört zur Fassade und ist Gemeinschaftseigentum. Ebenso der Putz in Treppenhäusern. Innerhalb von Wohnungen gehört der Putz zum Sondereigentum.
Schlüssel gehören, soweit es um Wohnungsschlüssel geht, zum Sondereigentum. Gruppenschlüssel und Schlösser aus Schließanlagen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Terrassenfundamente und Betongewerke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Die Beläge sind Sondereigentum.
Treppen des gemeinschaftlichen Treppenhauses und Feuertreppen sind Gemeinschaftseigentum.
Türen innerhalb des Sondereigentums sind Sondereigentum. Hauseingangs-, Terrassen-und Balkontüren und alle Türen, die zu gemeinschaftlichem Eigentum führen, sind Gemeinschaftseigentum. Bei Wohnungseingangstüren ist der Sondereigentümer für den Innenanstrich verantwortlich. Hier können Teilungserklärungen andere Regelungen vorsehen.