Dietzen Hasverwaltungs GmbH

Neue Trinkwasserverordnung ab 01.11.2011

Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung prüfen

Am 01.11.11 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft.
Hintergrund ist die zunehmende Gefahr von Legionellenbildung in erwärmtem Wasser.  Legionellen können die lebensgefährliche Legionärskrankheit auslösen.
Die neue Trinkwasserverordnung sieht daher in § 14  die jährliche Prüfung des Wassers auf Legionellen vor. Die Prüfung erfolgt durch speziell durch die Gesundheitsämter bestimmte Institute und Unternehmen. Die Prüfungsergebnisse sind ein  Prüfbuch einzutragen und 10 Jahre aufzubewahren.
Jedoch müssen nicht alle Eigentümergemeinschaften diese Neuregelungen beachten.

§ 14 Trinkwasserverordnung bezieht sich auf § 3 Nummer 2  der Trinkwasserverordnung, die eine Begriffsbestimmung für die Verantwortlichen vornimmt.

„Hiernach sind Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 cbm Trinkwasser (Warmwasser) entnommen und an mindestens 50 Personen abgeben werden, betroffen. Ebenso sind Anlagen nebst Leitungsnetz, aus denen pro Tag weniger als 10 cbm im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden und die an weniger als 50 Personen abgegeben werden betroffen. Des Weiteren sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mehr als 3 Liter Inhalt der Warmwasserleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird“

Für den juristischen Laien verständlich ausgedrückt muss die Überprüfung bei Wohnungseigentumsanlagen erfolgen, in denen täglich mehr als 10 cbm Warmwasser verbraucht werden oder wenn ein Eigentümer ein Mehrfamilienhaus komplett fremdvermietet hat oder der Brauchwassererwärmer mehr als 400 Liter Inhalt hat und die Entnahme öffentlich oder gewerblich erfolgt (Hotels, Gaststätten, Mietshäuser, Fahrgastschiffe, öffentliche Duschen, etc.).

Wichtig ist die Neuregelung für Verwalter, die auch Mietverwaltungen kompletter Häuser betreiben und hierbei die umfassende Verwaltung für den Eigentümer durchführen. Diese sind in der Pflicht und können sich nach § 24 Trinkwasserverordnung strafbar machen. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren führen.

Verwalter, die keine Mietverwaltung durchführen, in deren Wohnanlagen sich jedoch auch Wohnungen, die durch den Eigentümer vermietet selbst werden, befinden, sollten die Eigentümer auf die neuen gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Inwieweit eine gewerbliche, d.h. mit Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit vorliegt, kann nur der Eigentümer beurteilen. Öffentliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis (Kindergarten, Schule, Justizvollzugsanstalten, etc.).

Fazit: Kleine und mittlere Eigentümergemeinschaften, in denen nur einzelne Wohnungen vermietet sind, sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Betroffen sind große Eigentümergemeinschaften, die einen täglichen Warmwasserbedarf von mehr als 10 cbm haben.

Alle weiteren Regelungen der Trinkwasserverordnung können in den einschlägigen Gesetzeswerken nachgelesen werden. Änderungen und Ergänzungen durch den Gesetzgeber sind zu erwarten. Gerne können auch bei uns Anfragen hierzu gestellt werden.